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Handelsvertreter nach § 84 HGB: Rechte und Pflichten

Was das Handelsgesetzbuch dem Handelsvertreter und dem Unternehmen abverlangt: Pflichten, Provision, Abrechnung, Kündigung und Ausgleich im Überblick.

Lesezeit 5 Min. Stand September 2026

KI-generiertes Bild

Wer Handelsvertreter ist

Nach § 84 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Unternehmer nennt das Gesetz die Firma, für die du arbeitest.

Selbstständig ist, wer seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Viele sagen dazu auch freier Handelsvertreter.

Deine Pflichten

Nach § 86 HGB bemühst du dich um die Vermittlung von Geschäften und nimmst dabei das Interesse des Unternehmers wahr. Du handelst mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und gibst dem Unternehmer zu jedem vermittelten Geschäft unverzüglich Bescheid.

Die Pflichten des Unternehmers

Nach § 86a HGB stellt der Unternehmer dir die nötigen Unterlagen zur Verfügung, etwa Muster, Preislisten und Geschäftsbedingungen. Er teilt dir unverzüglich mit, ob ein vermitteltes Geschäft angenommen oder abgelehnt wurde.

Provision und Abrechnung

Für Geschäfte, die auf deine Tätigkeit zurückgehen, steht dir nach § 87 HGB eine Provision zu. Der Unternehmer rechnet nach § 87c HGB monatlich ab, der Zeitraum darf auf höchstens drei Monate verlängert werden.

Du kannst einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die dir Provision zusteht.

Vertrag und Kündigung

Jede Seite kann nach § 85 HGB verlangen, dass der Vertragsinhalt in einer unterschriebenen Urkunde festgehalten wird. Für unbefristete Verträge nennt § 89 HGB diese Mindestfristen. Länger dürfen sie vereinbart werden, kürzer nicht. Gekündigt wird zum Ende eines Kalendermonats, wenn nichts anderes vereinbart ist:

  • im ersten Vertragsjahr 1 Monat
  • im zweiten Jahr 2 Monate
  • im dritten bis fünften Jahr 3 Monate
  • danach 6 Monate

Ausgleich und Wettbewerb nach dem Vertrag

Endet der Vertrag, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bestehen. Er hängt unter anderem davon ab, ob der Unternehmer aus den Kunden, die du gewonnen hast, weiter Vorteile zieht.

Ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende muss nach § 90a HGB schriftlich vereinbart sein. Es gilt höchstens zwei Jahre, und der Unternehmer zahlt dafür eine angemessene Entschädigung.

  • Die Einzelheiten regelt dein Handelsvertretervertrag
  • Lies den Vertrag vor der Unterschrift in Ruhe
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Weiterlesen bei der Quelle: § 84 HGB · § 85 HGB · § 86 HGB · § 86a HGB · § 87 HGB · § 87c HGB · § 89 HGB · § 89b HGB · § 90a HGB

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Verbindlich sind die jeweils geltenden Gesetze und die Angaben der zuständigen Stellen. Stand: September 2026.

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